(4) Notleidende Risikopositionen sind von Instituten mit einer Quote notleidender Risikopositionen von mindestens 2 % als allgemeine zinssensitive Instrumente einzubeziehen, deren Modellierung die erwarteten Zahlungsströme und ihren zeitlichen Verlauf widerspiegelt. Notleidende Risikopositionen sind abzüglich Rückstellungen zu berücksichtigen. Für diese Zwecke gelten als notleidende Risikopositionen Schuldverschreibungen, Darlehen und Kredite, die gemäß Artikel 47a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als notleidend eingestuft werden, während die Quote notleidender Risikopositionen als Summe der notleidenden Risikopositionen geteilt durch den auf Institutsebene ermittelten Gesamtbruttobetrag der Schuldverschreibungen, Darlehen und Kredite berechnet wird.