DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2024/856 DER KOMMISSION vom 1. Dezember 2023 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Festlegung aufsichtlicher Schockszenarien, gemeinsamer Modell- und Parameterannahmen sowie der Bedeutung der Angabe „stark rückläufig“ (Text von Bedeutung für den EWR)
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2024/856 DER KOMMISSION
vom 1. Dezember 2023
zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Festlegung aufsichtlicher Schockszenarien, gemeinsamer Modell- und Parameterannahmen sowie der Bedeutung der Angabe „stark rückläufig“
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (1) insbesondere auf Artikel 98 Absatz 5a Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)
Die aufsichtlichen Schockszenarien wurden vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) (2) festgelegt und sind auch in den seit dem 30. Juni 2019 gültigen Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde zur Steuerung des Zinsänderungsrisikos bei Geschäften des Anlagebuchs (3) zu finden. Die in dieser Verordnung festgelegten aufsichtlichen Schockszenarien sollten auf dieser Spezifikation und Methodik aufbauen.
(2)
Für die Zwecke der Berechnung des wirtschaftlichen Werts des Eigenkapitals und der Nettozinserträge ist es notwendig, gemeinsame Modell- und Parameterannahmen zu erstellen, die die Institute zugrunde legen sollten. Insoweit sollte bei der Berechnung der Nettozinserträge die Annahme einer Bilanz mit Neugeschäft über einen Zeithorizont von einem Jahr, bei der Berechnung des wirtschaftlichen Werts des Eigenkapitals jedoch die Annahme einer Bilanz ohne Neugeschäft, in der fällig werdende Positionen nicht ersetzt werden, zugrunde gelegt werden. Diese Annahmen zielen auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Genauigkeit der Berechnungen, der Zuverlässigkeit von Schätzungen und der operativen Komplexität ab.
(3)
Um ein angemessenes Gleichgewicht zwischen der Gewährleistung der Vergleichbarkeit der Ergebnisse und der Wahrung der erforderlichen Flexibilität für einen langfristigen Horizont und für die inhärente operative Komplexität herzustellen, sollten kommerzielle Margen und Spread-Komponenten in die Berechnung der Nettozinserträge einbezogen werden, während die Institute bei der Berechnung des wirtschaftlichen Werts ihres Eigenkapitals ihrem internen Ansatz für die Steuerung und Messung des Zinsänderungsrisikos im Anlagebuch folgen sollten.
(4)
Laut BCBS-Standards sollte bei jedem zusätzlich zur Überprüfung des wirtschaftlichen Werts des Eigenkapitals vorgeschriebenen Ausreißertest ein Schwellenwert zur Ermittlung von Ausreißerbanken zugrunde gelegt werden, der mindestens dem Schwellenwert entspricht, der bei der Überprüfung des wirtschaftlichen Werts des Eigenkapitals zur Anwendung kommt (15 % des Kernkapitals). Dieser Schwellenwert sollte das derzeitige Umfeld auf aufsichtsrechtlich solide und verhältnismäßige Weise widerspiegeln und somit zur Rechtssicherheit und zu einer unionsweiten Harmonisierung beitragen, auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass eine Überschreitung der Schwellenwerte für den wirtschaftlichen Wert des Eigenkapitals und für die Nettozinserträge die Institute weder notwendigerweise dazu zwingt, ihre internen Regelungen, Verfahren oder Mechanismen und entsprechende Modelle und Ansätze neu zu kalibrieren, noch die automatische Ausübung von Aufsichtsbefugnissen nach sich zieht, solange die von den Instituten vorgenommene Steuerung des Zinsänderungsrisikos bei Geschäften des Anlagebuchs sowohl zweckentsprechend als auch dem Geschäftsmodell angemessen ist und solange für das Institut kein übermäßiges Risiko dieser Art besteht.
(5)
Um harmonisierte Methoden bei der Durchführung aufsichtlicher Ausreißertests hinsichtlich der Frage zu gewährleisten, wie hoch ein Rückgang der Nettozinserträge aufgrund einer plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung sein muss, um als stark rückläufig zu gelten, sollten ein Referenzschwellenwert, der mindestens dem in aufsichtlichen Ausreißertests anzuwendenden Schwellenwert für den wirtschaftlichen Wert des Eigenkapitals entspricht, sowie eine spezifische Vorgabe für die Berechnung der Nettozinserträge eingeführt werden.
(6)
Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, den die Europäische Bankenaufsichtsbehörde der Kommission übermittelt hat.
(7)
Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf technischer Regulierungsstandards, auf dem die vorliegende Verordnung beruht, eine öffentliche Konsultation durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Die sechs aufsichtlichen Schockszenarien sind auf der Grundlage der vorgesehenen Größe der parallelen, kurzen und langen Schocks für den „risikofreien“ Zinssatz jeder Währung c folgendermaßen zu parametrieren:
(2) SRP — Supervisory review process — SRP31 — Interest rate risk in the banking book (Aufsichtliches Überprüfungsverfahren SRP31 — Zinsänderungsrisiko im Anlagebuch, Link).
(4) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).
(5) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
(6) Delegierte Verordnung (EU) 2024/857 der Kommission vom 1. Dezember 2023 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung einer standardisierten Methode und einer vereinfachten standardisierten Methode zur Bewertung der Risiken, die sich aus möglichen Zinsänderungen ergeben und sich sowohl auf den wirtschaftlichen Wert des Eigenkapitals als auch auf die Nettozinserträge bei Geschäften des Anlagebuchs eines Instituts auswirken (ABl. L, 2024/857, 24.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/857/oj).
Part B: Calibration of interest rate shocks for currencies not referred to in Part A
(1)
Institutions shall first calculate the daily average interest rate by collecting a 16-year time series of daily ‘risk-free’ interest rates, without instrument-specific or entity-specific credit spreads or liquidity spreads, for each currency for the maturities 3M, 6M, 1Y, 2Y, 5Y, 7Y, 10Y, 15Y and 20Y and then calculate the arithmetic average interest rate for each currency c across all observations in the time series and for all maturities. The result shall be a single measure per currency.
(2)
Where the average interest rate calculated in accordance with point (1) for the first seven years is greater than 700 basis points, the data from the most recent 10 years shall be used, subject to data availability. Where the average interest rate calculated in accordance with point (1) for the first seven years is equal to or less than 700 basis points, the full 16-year time series of data shall be used.
(3)
The parallel, short and long interest rate shock by currency shall be derived from applying the relevant global shock parameter from Table 1 to the average interest rate calculated in accordance with point (1) and (2).
Table 1
Baseline global interest rate shock parameters
Parallel
60 %
Short
85 %
Long
40 %
(4)
Institutions shall apply a floor of 100 basis points as well as variable caps of 500 basis points for the short-term shock, 400 basis points for the parallel shock and 300 basis points for the long-term shock, respectively.
(5)
The set of interest rate shocks by currency shall then be rounded to the nearest 50 basis points.