+Artikel 3 1

Artikel 3 1

(1)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats führen für jedes Institut ein aktuelles Verzeichnis mit den relevanten Kontaktdaten und Notfall-Kontaktdaten für den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und der Aufnahmemitgliedstaaten und stellen dieses den zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats zur Verfügung.

Die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten teilen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ihre Kontaktdaten und jede etwaige Änderung dieser Daten umgehend mit. Die zuständigen Behörden von Herkunftsmitgliedstaat und Aufnahmemitgliedstaaten überprüfen dieses Verzeichnis jährlich.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung