+Artikel 4 2

Artikel 4 2

(2)   Quantitative Angaben zur Liquidität und Solvenz eines Instituts, bei denen es sich nicht um die in Absatz 1 genannten Angaben handelt, werden mit dem in Anhang I Teil 2 festgelegten Bogen und in der darin festgelegten Form ausgetauscht.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung