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+Artikel 4 2 |
Artikel 4 2(2) Quantitative Angaben zur Liquidität und Solvenz eines Instituts, bei denen es sich nicht um die in Absatz 1 genannten Angaben handelt, werden mit dem in Anhang I Teil 2 festgelegten Bogen und in der darin festgelegten Form ausgetauscht. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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