+KAPITEL VI ROLLE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN
---+Artikel 32 Zuständige Behörden
---+Artikel 33 Befugnisse der zuständigen Behörden
------+Article 33 1.
------+Article 33 2.
------+Article 33 3.
---+Artikel 34 Berufsgeheimnis
------+Article 34 1.
------+Article 34 2.
---+Artikel 35 Verpflichtung zur Zusammenarbeit
---+Artikel 36 Zusammenarbeit mit der ESMA
---+Artikel 37 Zusammenarbeit bei Anträgen auf Prüfungen oder Ermittlungen vor Ort
------+Article 37 1.
------+Article 37 2.
------+Article 37 3.
---+Artikel 38 Zusammenarbeit mit Drittländern
------+Article 38 1.
------+Article 38 2.
------+Article 38 3.
------+Article 38 4.
---+Artikel 39 Übermittlung und Speicherung personenbezogener Daten
---+Artikel 40 Offenlegung von Informationen gegenüber Drittländern
---+Artikel 41 Strafmaßnahmen

KAPITEL VI ROLLE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN

KAPITEL VI ROLLE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 32 Zuständige Behörden

Artikel 32

Zuständige Behörden

Für die Zwecke dieser Verordnung benennt jeder Mitgliedstaat eine oder mehrere zuständige Behörde(n).

Benennt ein Mitgliedstaat mehr als eine zuständige Behörde, so bestimmt er eindeutig ihre jeweiligen Aufgaben und benennt die Behörde, die für die Koordinierung der Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit der Kommission, der ESMA und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten zuständig ist.

Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission, die ESMA und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten von diesen Benennungen in Kenntnis.

Artikel 33 Befugnisse der zuständigen Behörden
Artikel 34 Berufsgeheimnis
Artikel 35 Verpflichtung zur Zusammenarbeit

Artikel 35

Verpflichtung zur Zusammenarbeit

Die zuständigen Behörden arbeiten zusammen, wenn dies für die Zwecke dieser Verordnung erforderlich oder zweckdienlich ist. Insbesondere übermitteln die zuständigen Behörden einander unverzüglich Informationen, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung von Belang sind.

Artikel 36 Zusammenarbeit mit der ESMA

Artikel 36

Zusammenarbeit mit der ESMA

Die zuständigen Behörden arbeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 für die Zwecke dieser Richtlinie mit der ESMA zusammen.

Die zuständigen Behörden stellen der ESMA gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 unverzüglich alle für die Ausführung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung.

Artikel 37 Zusammenarbeit bei Anträgen auf Prüfungen oder Ermittlungen vor Ort
Artikel 38 Zusammenarbeit mit Drittländern
Artikel 39 Übermittlung und Speicherung personenbezogener Daten

Artikel 39

Übermittlung und Speicherung personenbezogener Daten

Bei der Übermittlung personenbezogener Daten zwischen Mitgliedstaaten oder zwischen Mitgliedstaaten und einem Drittland wenden die Mitgliedstaaten die Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG an. Bei der Übermittlung personenbezogener Daten an die Mitgliedstaaten oder an ein Drittland wendet die ESMA die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 an.

Die in Absatz 1 genannten personenbezogenen Daten werden nicht länger als fünf Jahre gespeichert.

Artikel 40 Offenlegung von Informationen gegenüber Drittländern

Artikel 40

Offenlegung von Informationen gegenüber Drittländern

Sind die Bedingungen des Artikels 25 oder 26 der Richtlinie 95/46/EG erfüllt, so dürfen die zuständigen Behörden Daten und die Auswertung von Daten gegenüber der Aufsichtsstelle eines Drittlands offenlegen; eine solche Offenlegung erfolgt jedoch nur im Einzelfall. Die zuständige Behörde muss überzeugt sein, dass die Weitergabe für die Zwecke dieser Verordnung notwendig ist. Jede derartige Weitergabe von Informationen erfolgt mit Maßgabe einer Vereinbarung, dass das Drittland die Daten nicht ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde an die Aufsichtsstelle eines anderen Drittlands weitergibt.

Eine zuständige Behörde legt die von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats erhaltenen Informationen, die gemäß Artikel 34 als vertraulich eingestuft sind, nur dann gegenüber einer Aufsichtsstelle eines Drittlandes offen, wenn sie die ausdrückliche Zustimmung der zuständigen Behörde erhalten hat, von der die Informationen übermittelt wurden, und die Informationen lediglich zu den Zwecken offengelegt werden, für die die zuständige Behörde gegebenenfalls ihre Zustimmung erteilt hat.

Artikel 41 Strafmaßnahmen

Artikel 41

Strafmaßnahmen

Die Mitgliedstaaten legen Regeln für Sanktionen und verwaltungsrechtliche Maßnahmen fest, die bei Verstößen gegen diese Verordnung verhängt werden, und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchsetzung zu gewährleisten. Diese Sanktionen und verwaltungsrechtlichen Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Die ESMA kann gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 Leitlinien zur Gewährleistung eines einheitlichen Ansatzes bezüglich der Sanktionen und verwaltungsrechtlichen Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten festzulegen sind, erlassen.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der ESMA bis zum 1. Juli 2012 die Bestimmungen gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 mit und melden ihnen unverzüglich alle späteren Änderungen.

Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website ein nach Mitgliedstaaten geordnetes Verzeichnis der bestehenden Sanktionen und verwaltungsrechtlichen Maßnahmen und aktualisiert dieses regelmäßig.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der ESMA jährlich einen zusammenfassenden Bericht über alle verhängten Sanktionen und verwaltungsrechtlichen Maßnahmen. Gibt eine zuständige Behörde die Verhängung einer Sanktion oder einer verwaltungsrechtlichen Maßnahme öffentlich bekannt, so unterrichtet sie gleichzeitig die ESMA darüber.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung