+Artikel 39 Übermittlung und Speicherung personenbezogener Daten

Artikel 39 Übermittlung und Speicherung personenbezogener Daten

Artikel 39

Übermittlung und Speicherung personenbezogener Daten

Bei der Übermittlung personenbezogener Daten zwischen Mitgliedstaaten oder zwischen Mitgliedstaaten und einem Drittland wenden die Mitgliedstaaten die Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG an. Bei der Übermittlung personenbezogener Daten an die Mitgliedstaaten oder an ein Drittland wendet die ESMA die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 an.

Die in Absatz 1 genannten personenbezogenen Daten werden nicht länger als fünf Jahre gespeichert.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung