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+Artikel 39 Übermittlung und Speicherung personenbezogener Daten |
Artikel 39 Übermittlung und Speicherung personenbezogener DatenArtikel 39 Übermittlung und Speicherung personenbezogener Daten Bei der Übermittlung personenbezogener Daten zwischen Mitgliedstaaten oder zwischen Mitgliedstaaten und einem Drittland wenden die Mitgliedstaaten die Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG an. Bei der Übermittlung personenbezogener Daten an die Mitgliedstaaten oder an ein Drittland wendet die ESMA die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 an. Die in Absatz 1 genannten personenbezogenen Daten werden nicht länger als fünf Jahre gespeichert. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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