+KAPITEL 3a EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel sowie Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte
---+Artikel 19a EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel sowie Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte
------+Article 19a 1.
------+Article 19a 2.
------+Article 19a 3.
------+Article 19a 4.
------+Article 19a 5.
---+Artikel 19b Anforderungen an EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel
---+Artikel 19c Ausschließungen für EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel
------+Article 19c 1.
------+Article 19c 2.
---+Artikel 19d Bestreben zur Bereitstellung von EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel

KAPITEL 3a EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel sowie Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte

KAPITEL 3a EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel sowie Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 19a EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel sowie Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte
Artikel 19b Anforderungen an EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel

Artikel 19b

Anforderungen an EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel

Die Anbieter von EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel müssen bis zum 31. Dezember 2022 gemäß den folgenden Anforderungen zugrunde liegende Vermögenswerte auswählen, gewichten oder ausschließen, die von Unternehmen ausgegeben werden, die einen Dekarbonisierungszielpfad verfolgen:

i) 

Die Unternehmen legen messbare Unternehmensziele für die Verringerung der CO2-Emissionen offen, die innerhalb bestimmter Fristen zu erreichen sind,

ii) 

Die Unternehmen legen Daten über die Verringerung der CO2-Emissionen offen, die bis zu der Ebene maßgeblicher operativer Tochtergesellschaften aufgeschlüsselt sind,

iii) 

Die Unternehmen legen jährliche Informationen über die Fortschritte bei der Verwirklichung dieser Unternehmensziele offen,

iv) 

Die Tätigkeiten im Zusammenhang mit den zugrunde liegenden Vermögenswerten beeinträchtigen nicht erheblich andere ESG-Ziele;

Artikel 19c Ausschließungen für EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel
Artikel 19d Bestreben zur Bereitstellung von EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel

Artikel 19d

Bestreben zur Bereitstellung von EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel

In der Union ansässige Administratoren, die signifikante Referenzwerte bereitstellen, die auf der Grundlage des Werts eines oder mehrerer zugrunde liegender Vermögenswerte oder Preise ermittelt wurden, bemühen sich, bis zum 1. Januar 2022 einen oder mehrere EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel bereitzustellen.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung