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+Artikel 38 Offenlegung von Angaben aus einem anderen Mitgliedstaat |
Artikel 38 Offenlegung von Angaben aus einem anderen MitgliedstaatArtikel 38 Offenlegung von Angaben aus einem anderen Mitgliedstaat Die zuständige Behörde darf Angaben, die sie von einer anderen zuständigen Behörde erhalten hat, nur offenlegen, wenn
a)
sie hierfür das schriftliche Einverständnis dieser zuständigen Behörde erhalten hat und die Angaben nur für die durch diese Einverständniserklärung abgedeckten Zwecke offengelegt werden, oder
b)
eine solche Offenlegung für Gerichtsverfahren erforderlich ist. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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