+Artikel 38 Offenlegung von Angaben aus einem anderen Mitgliedstaat

Artikel 38 Offenlegung von Angaben aus einem anderen Mitgliedstaat

Artikel 38

Offenlegung von Angaben aus einem anderen Mitgliedstaat

Die zuständige Behörde darf Angaben, die sie von einer anderen zuständigen Behörde erhalten hat, nur offenlegen, wenn

a) 

sie hierfür das schriftliche Einverständnis dieser zuständigen Behörde erhalten hat und die Angaben nur für die durch diese Einverständniserklärung abgedeckten Zwecke offengelegt werden, oder

b) 

eine solche Offenlegung für Gerichtsverfahren erforderlich ist.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung