+KAPITEL 2 Zusammenarbeit bei der Aufsicht
---+Artikel 37 Übertragung von Aufgaben zwischen zuständigen Behörden
------+Article 37 1.
------+Article 37 2.
------+Article 37 3.
---+Artikel 38 Offenlegung von Angaben aus einem anderen Mitgliedstaat
---+Artikel 39 Zusammenarbeit bei Prüfungen und Untersuchungen vor Ort
------+Article 39 1.
------+Article 39 2.
------+Article 39 3.

KAPITEL 2 Zusammenarbeit bei der Aufsicht

KAPITEL 2 Zusammenarbeit bei der Aufsicht

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 37 Übertragung von Aufgaben zwischen zuständigen Behörden
Artikel 38 Offenlegung von Angaben aus einem anderen Mitgliedstaat

Artikel 38

Offenlegung von Angaben aus einem anderen Mitgliedstaat

Die zuständige Behörde darf Angaben, die sie von einer anderen zuständigen Behörde erhalten hat, nur offenlegen, wenn

a) 

sie hierfür das schriftliche Einverständnis dieser zuständigen Behörde erhalten hat und die Angaben nur für die durch diese Einverständniserklärung abgedeckten Zwecke offengelegt werden, oder

b) 

eine solche Offenlegung für Gerichtsverfahren erforderlich ist.

Artikel 39 Zusammenarbeit bei Prüfungen und Untersuchungen vor Ort

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung