+Unterabschnitt 2 Nichtlebensversicherung
---+Artikel 5 Geschäfte
---+Artikel 6 Beistand
------+Article 6 1.
------+Article 6 2.
------+Article 6 3.
------+Article 6 4.
---+Artikel 7 Versicherungsunternehmen auf Gegenseitigkeit
---+Artikel 8 Institute

Unterabschnitt 2 Nichtlebensversicherung

Unterabschnitt 2 Nichtlebensversicherung

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 5 Geschäfte

Artikel 5

Geschäfte

In Bezug auf die Nichtlebensversicherung gilt diese Richtlinie nicht für die folgenden Geschäfte:

1. 

Kapitalisationsgeschäfte, wie sie in den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten definiert sind;

2. 

die Geschäfte der für Versorgungs- und Unterstützungszwecke geschaffenen Institutionen, deren Leistungen sich nach den verfügbaren Mitteln richten, während die Höhe der Mitgliedsbeiträge pauschal festgesetzt wird;

3. 

die Geschäfte eines Unternehmens ohne Rechtspersönlichkeit, deren Zweck der gegenseitige Schutz der Mitglieder des Unternehmens ohne Prämienzahlung und ohne Bildung technischer Reserven ist; oder

4. 

die Ausfuhrkreditversicherungsgeschäfte für staatliche Rechnung oder mit staatlicher Garantie, oder wenn der Staat der Versicherer ist.

Artikel 6 Beistand
Artikel 7 Versicherungsunternehmen auf Gegenseitigkeit

Artikel 7

Versicherungsunternehmen auf Gegenseitigkeit

Diese Richtlinie gilt nicht für Versicherungsunternehmen auf Gegenseitigkeit, die das Nichtlebensversicherungsgeschäft betreiben und die mit anderen Versicherungsunternehmen auf Gegenseitigkeit eine Vereinbarung getroffen haben, wonach letztere alle Versicherungsverträge rückversichern oder wonach das akzeptierende Unternehmen alle Verbindlichkeiten aus den Versicherungsverträgen an Stelle des abgebenden Unternehmens zu erfüllen hat. In diesem Fall ist das akzeptierende Versicherungsunternehmen dieser Richtlinie unterworfen.

Artikel 8 Institute

Artikel 8

Institute

Sofern ihre durch Satzung oder anwendbares Recht festgelegte Zuständigkeit nicht geändert wird, gilt diese Richtlinie nicht für die folgenden Institute, die das Nichtlebensversicherungsgeschäft betreiben:

1. 

in Dänemark Falck Danmark;

2. 

in Deutschland die folgenden halbstaatlichen Einrichtungen:

a) 

Postbeamtenkrankenkasse,

b) 

Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten;

3. 

in Irland der Voluntary Health Insurance Board;

4. 

in Spanien die Consorcio de Compensación de Seguros.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung