+KAPITEL II Aufnahme der tätigkeit
---+Artikel 14 Grundsatz der Zulassung
------+Article 14 1.
------+Article 14 2.
---+Artikel 15 Umfang der Zulassung
------+Article 15 1.
------+Article 15 2.
------+Article 15 3.
------+Article 15 4.
------+Article 15 5.
---+Artikel 16 Zusätzliche Risiken
------+Article 16 1.
------+Article 16 2.
---+Artikel 17 Rechtsform des Versicherungs- oder des Rückversicherungsunternehmens
------+Article 17 1.
------+Article 17 2.
------+Article 17 3.
---+Artikel 18 Bedingungen für die Zulassung
------+Article 18 1.
------+Article 18 2.
------+Article 18 3.
------+Article 18 4.
---+Artikel 19 Enge Verbindungen
---+Artikel 20 Hauptverwaltung der Versicherungs- und der Rückversicherungsunternehmen
---+Artikel 21 Versicherungsbedingungen und Tarife
------+Article 21 1.
------+Article 21 2.
------+Article 21 3.
------+Article 21 4.
---+Artikel 22 Wirtschaftliche Erfordernisse des Marktes
---+Artikel 23 Tätigkeitsplan
------+Article 23 1.
------+Article 23 2.
---+Artikel 24 Aktionäre und Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen
------+Article 24 1.
------+Article 24 2.
---+Artikel 25 Verweigerung der Zulassung
---+Artikel 25a Meldung und Veröffentlichung von Zulassungen und Widerrufen von Zulassungen
---+Artikel 26 Vorherige Konsultation der Behörden anderer Mitgliedstaaten
------+Article 26 1.
------+Article 26 2.
------+Article 26 3.

KAPITEL II Aufnahme der tätigkeit

KAPITEL II Aufnahme der tätigkeit

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 14 Grundsatz der Zulassung
Artikel 15 Umfang der Zulassung
Artikel 16 Zusätzliche Risiken
Artikel 17 Rechtsform des Versicherungs- oder des Rückversicherungsunternehmens
Artikel 18 Bedingungen für die Zulassung
Artikel 19 Enge Verbindungen

Artikel 19

Enge Verbindungen

Bestehen zwischen dem Versicherungsunternehmen oder dem Rückversicherungsunternehmen und anderen natürlichen oder juristischen Personen enge Verbindungen, so erteilen die Aufsichtsbehörden die Zulassung nur, wenn diese Verbindungen sie nicht bei der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Beaufsichtigungsaufgabe behindern.

Die Aufsichtsbehörden lehnen die Zulassung ab, wenn sie bei der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Beaufsichtigungsaufgabe durch die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes, denen eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen unterstehen, zu denen das Versicherungs- oder das Rückversicherungsunternehmen enge Verbindungen besitzt, oder durch Schwierigkeiten bei der Anwendung dieser Vorschriften behindert werden.

Die Aufsichtsbehörden schreiben vor, dass die Versicherungs- und die Rückversicherungsunternehmen ihnen die angeforderten Angaben fortlaufend übermitteln, damit sie sich davon überzeugen können, dass die Bedingungen im Sinne des Absatzes 1 erfüllt werden.

Artikel 20 Hauptverwaltung der Versicherungs- und der Rückversicherungsunternehmen

Artikel 20

Hauptverwaltung der Versicherungs- und der Rückversicherungsunternehmen

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Versicherungs- und die Rückversicherungsunternehmen ihre Hauptverwaltung in demselben Mitgliedstaat haben wie ihren eingetragenen Sitz.

Artikel 21 Versicherungsbedingungen und Tarife
Artikel 22 Wirtschaftliche Erfordernisse des Marktes

Artikel 22

Wirtschaftliche Erfordernisse des Marktes

Die Mitgliedstaaten dürfen nicht vorschreiben, dass der Zulassungsantrag nach Maßgabe der wirtschaftlichen Erfordernisse des Marktes zu prüfen ist.

Artikel 23 Tätigkeitsplan
Artikel 24 Aktionäre und Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen
Artikel 25 Verweigerung der Zulassung

Artikel 25

Verweigerung der Zulassung

Jede ablehnende Entscheidung ist umfassend zu begründen und muss dem betreffenden Unternehmen mitgeteilt werden.

Alle Mitgliedstaaten sehen einen gerichtlichen Rechtsbehelf für den Fall der Verweigerung einer Zulassung vor.

Ebenso ist ein gerichtlicher Rechtsbehelf für den Fall vorzusehen, dass die Aufsichtsbehörden über den Zulassungsantrag innerhalb von sechs Monaten nach Antragseingang noch nicht entschieden haben.

Artikel 25a Meldung und Veröffentlichung von Zulassungen und Widerrufen von Zulassungen

Artikel 25a

Meldung und Veröffentlichung von Zulassungen und Widerrufen von Zulassungen

Jede Zulassung und jeder Widerruf einer Zulassung ist der durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 ) errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) zu melden. Jedes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, dem eine Zulassung erteilt wurde, wird in einem Verzeichnis aufgeführt. Die EIOPA veröffentlicht dieses Verzeichnis auf ihrer Website und aktualisiert es regelmäßig.

Artikel 26 Vorherige Konsultation der Behörden anderer Mitgliedstaaten

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung