+Artikel 20 Hauptverwaltung der Versicherungs- und der Rückversicherungsunternehmen

Artikel 20 Hauptverwaltung der Versicherungs- und der Rückversicherungsunternehmen

Artikel 20

Hauptverwaltung der Versicherungs- und der Rückversicherungsunternehmen

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Versicherungs- und die Rückversicherungsunternehmen ihre Hauptverwaltung in demselben Mitgliedstaat haben wie ihren eingetragenen Sitz.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung