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+Artikel 20 Hauptverwaltung der Versicherungs- und der Rückversicherungsunternehmen |
Artikel 20 Hauptverwaltung der Versicherungs- und der RückversicherungsunternehmenArtikel 20 Hauptverwaltung der Versicherungs- und der Rückversicherungsunternehmen Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Versicherungs- und die Rückversicherungsunternehmen ihre Hauptverwaltung in demselben Mitgliedstaat haben wie ihren eingetragenen Sitz. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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