+Abschnitt 1 Zuständigkeit des verwaltungs-, management- oder aufsichtsorgans
---+Artikel 40 Zuständigkeit des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans

Abschnitt 1 Zuständigkeit des verwaltungs-, management- oder aufsichtsorgans

Abschnitt 1 Zuständigkeit des verwaltungs-, management- oder aufsichtsorgans

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 40 Zuständigkeit des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans

Artikel 40

Zuständigkeit des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens die letztendliche Verantwortlichkeit für die Einhaltung der gemäß dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften durch das betreffende Unternehmen hat.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung