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+Artikel 40 Zuständigkeit des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans |
Artikel 40 Zuständigkeit des Verwaltungs-, Management- oder AufsichtsorgansArtikel 40 Zuständigkeit des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens die letztendliche Verantwortlichkeit für die Einhaltung der gemäß dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften durch das betreffende Unternehmen hat. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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