+Artikel 65 Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten

Artikel 65 Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten

Artikel 65

Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten

Artikel 64 schließt den Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten nicht aus. Die Informationen unterliegen dem Berufsgeheimnis gemäß Artikel 64.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung