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+Artikel 84 Angemessenheit der Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen |
Artikel 84 Angemessenheit der Höhe der versicherungstechnischen RückstellungenArtikel 84 Angemessenheit der Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen Auf Anfrage der Aufsichtsbehörden haben die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Angemessenheit der Höhe ihrer versicherungstechnischen Rückstellungen sowie die Eignung und die Relevanz der verwendeten Methoden sowie die Adäquanz der verwendeten statistischen Basisdaten nachzuweisen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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