+Abschnitt 2 Vorschriften für versicherungstechnische rückstellungen
---+Artikel 76 Allgemeine Bestimmungen
------+Article 76 1.
------+Article 76 2.
------+Article 76 3.
------+Article 76 4.
------+Article 76 5.
---+Artikel 77 Berechnung versicherungstechnischer Rückstellungen
------+Article 77 1.
------+Article 77 2.
------+Article 77 3.
------+Article 77 4.
------+Article 77 5.
---+Artikel 77a Extrapolation der maßgeblichen risikofreie Zinskurve
---+Artikel 77b Matching-Anpassung an die maßgebliche risikofreie Zinskurve
------+Article 77b 1.
------+Article 77b 2.
------+Article 77b 3.
---+Artikel 77c Berechnung der Matching-Anpassung
------+Article 77c 1.
------+Article 77c 2.
---+Artikel 77d Volatilitätsanpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve
------+Article 77d 1.
------+Article 77d 2.
------+Article 77d 3.
------+Article 77d 4.
------+Article 77d 5.
------+Article 77d 6.
---+Artikel 77e Von der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung vorzulegende technische Informationen
------+Article 77e 1.
------+Article 77e 2.
------+Article 77e 3.
---+Artikel 77f Überprüfung der langfristigen Garantien und der Maßnahmen gegen Aktienrisiken
------+Article 77f 1.
------+Article 77f 2.
------+Article 77f 3.
------+Article 77f 4.
---+Artikel 78 Sonstige bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigende Aspekte
---+Artikel 79 Bewertung von Finanzgarantien und vertraglichen Optionen, die Gegenstand der Versicherungs- und Rückversicherungsverträge sind
---+Artikel 80 Segmentierung
---+Artikel 81 Einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften
---+Artikel 82 Qualität der Daten und Anwendung von Näherungswerten einschließlich Einzelfallanalysen bei den versicherungstechnischen Rückstellungen
---+Artikel 83 Vergleich mit Erfahrungsdaten
---+Artikel 84 Angemessenheit der Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen
---+Artikel 85 Erhöhung der versicherungstechnischen Rückstellungen
---+Artikel 86 Delegierte Rechtsakte und technische Regulierungs- und Durchführungsstandards
------+Article 86 1.
------+Article 86 2.
------+Article 86 3.
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Abschnitt 2 Vorschriften für versicherungstechnische rückstellungen
Abschnitt 2 Vorschriften für versicherungstechnische rückstellungen
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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Artikel 76 Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 77 Berechnung versicherungstechnischer Rückstellungen
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Artikel 77a Extrapolation der maßgeblichen risikofreie Zinskurve
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Artikel 77a
Extrapolation der maßgeblichen risikofreie Zinskurve
Bei der Festlegung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, auf die in Artikel 77 Absatz 2 Bezug genommen wird, wird auf Informationen zurückgegriffen, die sich aus einschlägigen Finanzinstrumenten ergeben, und für Konsistenz mit diesen Informationen gesorgt. Bei dieser Festlegung werden relevante Finanzinstrumente mit Laufzeiten berücksichtigt, bei denen die Märkte für die betreffenden Finanzinstrumente und Anleihen tief, liquide und transparent sind. Im Falle von Laufzeiten, bei denen die Märkte für die betreffenden Finanzinstrumente und Anleihen nicht mehr tief, liquide und transparent sind, wird die maßgebliche risikofreie Zinskurve extrapoliert.
Der extrapolierte Teil der maßgeblichen risikofreien Zinskurve wird auf Forwardzinssätze gestützt, die gleichmäßig von einem oder mehreren Forwardzinssätzen bezogen auf die längsten Laufzeiten, für die die relevanten Finanzinstrumente und Anleihen in einem tiefen, liquiden und transparenten Markt beobachtet werden können, zu einem endgültigen Forwardzinssatz konvergieren.
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Artikel 77b Matching-Anpassung an die maßgebliche risikofreie Zinskurve
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Artikel 77c Berechnung der Matching-Anpassung
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Artikel 77d Volatilitätsanpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve
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Artikel 77e Von der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung vorzulegende technische Informationen
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Artikel 77f Überprüfung der langfristigen Garantien und der Maßnahmen gegen Aktienrisiken
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Artikel 78 Sonstige bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigende Aspekte
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Artikel 78
Sonstige bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigende Aspekte
Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen berücksichtigen über Artikel 77 hinaus bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen folgende Aspekte:
1.
sämtliche bei der Bedienung der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen anfallende Aufwendungen;
2.
die Inflation, einschließlich der Inflation der Aufwendungen und der Versicherungsansprüche;
3.
sämtliche Zahlungen an Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigte, einschließlich künftiger Überschussbeteiligungen, die die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen erwarten vorzunehmen, unabhängig davon, ob sie vertraglich garantiert sind oder nicht, und sofern diese Zahlungen nicht unter Artikel 91 Absatz 2 fallen.
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Artikel 79 Bewertung von Finanzgarantien und vertraglichen Optionen, die Gegenstand der Versicherungs- und Rückversicherungsverträge sind
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Artikel 79
Bewertung von Finanzgarantien und vertraglichen Optionen, die Gegenstand der Versicherungs- und Rückversicherungsverträge sind
Bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen berücksichtigen die Versicherungs -und Rückversicherungsunternehmen den Wert der Finanzgarantien und sonstiger vertraglicher Optionen, die Gegenstand der Versicherungs- und Rückversicherungsverträge sind.
Alle Annahmen der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in Bezug auf die Wahrscheinlichkeit, dass die Versicherungsnehmer ihre Vertragsoptionen, einschließlich Storno- und Rückkaufsrechte, ausüben werden, sind realistisch zu wählen und müssen sich auf aktuelle und glaubwürdige Informationen stützen. Die Annahmen tragen entweder explizit oder implizit der Auswirkung Rechnung, die künftige Veränderungen der Finanz- und Nichtfinanzbedingungen auf die Ausübung dieser Optionen haben könnten.
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Artikel 80 Segmentierung
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Artikel 80
Bei der Berechnung ihrer versicherungstechnischen Rückstellungen segmentieren die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ihre Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen in homogene Risikogruppen, die zumindest nach Geschäftsbereichen getrennt sind.
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Artikel 81 Einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften
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Artikel 81
Einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften
Die Berechnung der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen von einforderbaren Beträgen aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften muss den Artikeln 76 bis 80 genügen.
Bei der Berechnung der Beträge, die aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbar sind, berücksichtigen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die zeitliche Differenz zwischen den Einforderungen und den direkten Zahlungen.
Das Ergebnis dieser Berechnung ist anzupassen, um den aufgrund des Ausfalls der Gegenpartei erwarteten Verlusten Rechnung zu tragen. Diese Anpassung gründet sich auf eine Einschätzung der Ausfallwahrscheinlichkeit der Gegenpartei und des sich daraus ergebenden durchschnittlichen Verlusts (Verlust bei Ausfall).
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Artikel 82 Qualität der Daten und Anwendung von Näherungswerten einschließlich Einzelfallanalysen bei den versicherungstechnischen Rückstellungen
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Artikel 82
Qualität der Daten und Anwendung von Näherungswerten einschließlich Einzelfallanalysen bei den versicherungstechnischen Rückstellungen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen über interne Prozesse und Verfahren verfügen, um die Angemessenheit, die Vollständigkeit und die Exaktheit der bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten Daten zu gewährleisten.
Verfügen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen unter bestimmten Umständen nur über ungenügende Daten von angemessener Qualität, um eine verlässliche versicherungsmathematische Methode auf eine Gruppe oder Untergruppe ihrer Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen oder auf einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften anzuwenden, so können für die Berechnung des besten Schätzwerts geeignete Näherungswerte einschließlich Einzelfallanalysen verwendet werden.
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Artikel 83 Vergleich mit Erfahrungsdaten
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Artikel 83
Vergleich mit Erfahrungsdaten
Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen verfügen über Prozesse und Verfahren, mit denen sicher gestellt wird, dass die besten Schätzwerte und die Annahmen, die der Berechnung der besten Schätzwerte zugrunde liegen, regelmäßig mit Erfahrungsdaten verglichen werden.
Zeigt der Vergleich eine systematische Abweichung zwischen den Erfahrungsdaten und den Berechnungen des besten Schätzwerts von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, hat das betreffende Unternehmen entsprechende Anpassungen der verwendeten versicherungsmathematischen Methoden und/oder Annahmen vorzunehmen.
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Artikel 84 Angemessenheit der Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen
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Artikel 84
Angemessenheit der Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen
Auf Anfrage der Aufsichtsbehörden haben die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Angemessenheit der Höhe ihrer versicherungstechnischen Rückstellungen sowie die Eignung und die Relevanz der verwendeten Methoden sowie die Adäquanz der verwendeten statistischen Basisdaten nachzuweisen.
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Artikel 85 Erhöhung der versicherungstechnischen Rückstellungen
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Artikel 85
Erhöhung der versicherungstechnischen Rückstellungen
In dem Maße, in dem die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nicht den Artikeln 76 bis 83 genügt, können die Aufsichtsbehörden von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen eine Erhöhung des Betrags der versicherungstechnischen Rückstellungen fordern, so dass sie der in den genannten Artikeln vorgesehenen Höhe entsprechen.
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Artikel 86 Delegierte Rechtsakte und technische Regulierungs- und Durchführungsstandards
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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