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+Artikel 88 Basiseigenmittel |
Artikel 88 BasiseigenmittelArtikel 88 Basiseigenmittel Die Basiseigenmittel setzen sich aus den folgenden Bestandteilen zusammen:
1.
dem Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 75 und Abschnitt 2 bewertet wurden;
2.
den nachrangigen Verbindlichkeiten. Vom Überschussbetrag im Sinne von Nummer 1 wird der Betrag der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gehaltenen eigenen Aktien abgezogen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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