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+Artikel 116 Zuständigkeit der Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgane |
Artikel 116 Zuständigkeit der Verwaltungs-, Management- oder AufsichtsorganeArtikel 116 Zuständigkeit der Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgane Die Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgane der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen billigen den Antrag an die Aufsichtsbehörden zwecks Genehmigung des internen Modells im Sinne von Artikel 112 sowie den Antrag auf Genehmigung eventueller späterer größerer Änderungen des Modells. Das Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan ist für die Einführung von Systemen zuständig, die gewährleisten, dass das interne Modell durchgehend ordnungsgemäß funktioniert. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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