+Unterabschnitt 3 Solvenzkapitalanforderung — interne modelle in form von voll- oder partialmodellen
---+Artikel 112 Allgemeine Bestimmungen für die Genehmigung von internen Modellen in Form von Voll- oder Partialmodellen
------+Article 112 1.
------+Article 112 2.
------+Article 112 3.
------+Article 112 3a.
------+Article 112 4.
------+Article 112 5.
------+Article 112 6.
------+Article 112 7.
---+Artikel 113 Besondere Bestimmungen für die Genehmigung interner Modelle in Form von Partialmodellen
------+Article 113 1.
------+Article 113 2.
---+Artikel 114 Delegierte Rechtsakte und technische Durchführungsstandards betreffend interne Modelle zur Festlegung der Solvenzkapitalanforderung
------+Article 114 1.
------+Article 114 2.
---+Artikel 115 Leitlinien für Änderungen vollständiger oder partieller interner Modelle
---+Artikel 116 Zuständigkeit der Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgane
---+Artikel 117 Rückkehr zur Standardformel
---+Artikel 118 Nichteinhaltung der Anforderungen an das interne Modell
------+Article 118 1.
------+Article 118 2.
---+Artikel 119 Wesentliche Abweichungen von den Annahmen, die die Basis der Berechnung der Standardformel bilden
---+Artikel 120 Verwendungstest
---+Artikel 121 Statistische Qualitätsstandards
------+Article 121 1.
------+Article 121 2.
------+Article 121 3.
------+Article 121 4.
------+Article 121 5.
------+Article 121 6.
------+Article 121 7.
------+Article 121 8.
------+Article 121 9.
---+Artikel 122 Kalibrierungsstandards
------+Article 122 1.
------+Article 122 2.
------+Article 122 3.
------+Article 122 4.
---+Artikel 123 Zuordnung von Gewinnen und Verlusten
---+Artikel 124 Validierungsstandards
---+Artikel 125 Dokumentationsstandards
---+Artikel 126 Externe Modelle und Daten
---+Artikel 127 Delegierte Rechtsakte zu den Artikeln 120 bis 126

Unterabschnitt 3 Solvenzkapitalanforderung — interne modelle in form von voll- oder partialmodellen

Unterabschnitt 3 Solvenzkapitalanforderung — interne modelle in form von voll- oder partialmodellen

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 112 Allgemeine Bestimmungen für die Genehmigung von internen Modellen in Form von Voll- oder Partialmodellen
Artikel 113 Besondere Bestimmungen für die Genehmigung interner Modelle in Form von Partialmodellen
Artikel 114 Delegierte Rechtsakte und technische Durchführungsstandards betreffend interne Modelle zur Festlegung der Solvenzkapitalanforderung
Artikel 115 Leitlinien für Änderungen vollständiger oder partieller interner Modelle

Artikel 115

Leitlinien für Änderungen vollständiger oder partieller interner Modelle

Als Teil des Erstgenehmigungsprozesses für ein internes Modell genehmigen die Aufsichtsbehörden die Leitlinien der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zur Änderung des Modells. Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen können ihr internes Modell im Rahmen dieser Leitlinien ändern.

Die Leitlinien umfassen eine Spezifikation der kleinen und größeren Änderungen des internen Modells.

Größere Änderungen des internen Modells sowie Änderungen der Leitlinien unterliegen stets der vorherigen aufsichtlichen Genehmigung gemäß Artikel 112.

Kleinere Änderungen des internen Modells bedürfen nicht der vorherigen aufsichtlichen Genehmigung, sofern sie im Einklang mit den Leitlinien erfolgen.

Artikel 116 Zuständigkeit der Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgane

Artikel 116

Zuständigkeit der Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgane

Die Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgane der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen billigen den Antrag an die Aufsichtsbehörden zwecks Genehmigung des internen Modells im Sinne von Artikel 112 sowie den Antrag auf Genehmigung eventueller späterer größerer Änderungen des Modells.

Das Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan ist für die Einführung von Systemen zuständig, die gewährleisten, dass das interne Modell durchgehend ordnungsgemäß funktioniert.

Artikel 117 Rückkehr zur Standardformel

Artikel 117

Rückkehr zur Standardformel

Nach Erhalt der Genehmigung gemäß Artikel 112 dürfen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nicht zur Berechnung der gesamten oder eines Teils der Solvenzkapitalanforderung gemäß der Standardformel im Sinne von Unterabschnitt 2 zurückkehren, es sei denn unter hinreichend gerechtfertigten Umständen und vorbehaltlich der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörden.

Artikel 118 Nichteinhaltung der Anforderungen an das interne Modell
Artikel 119 Wesentliche Abweichungen von den Annahmen, die die Basis der Berechnung der Standardformel bilden

Artikel 119

Wesentliche Abweichungen von den Annahmen, die die Basis der Berechnung der Standardformel bilden

Für den Fall, dass es unangemessen ist, die Solvenzkapitalanforderung gemäß der Standardformel im Sinne von Unterabschnitt 2 zu berechnen, weil das Risikoprofil der betreffenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen wesentlich von den der Berechnung mit der Standardformel zugrunde liegenden Annahmen abweicht, können die Aufsichtsbehörden mittels einer mit Gründen versehenen Entscheidung das betreffende Unternehmen auffordern, ein internes Modell zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung oder der relevanten Risikomodule dieser Anforderung zu verwenden.

Artikel 120 Verwendungstest

Artikel 120

Verwendungstest

Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen weisen nach, dass das interne Modell in großem Maße verwendet wird und in ihrem Governance-System gemäß den Artikeln 41 bis 50 eine wichtige Rolle spielt, insbesondere in

a) 

ihrem Risikomanagementsystem gemäß Artikel 44 und ihren Entscheidungsprozessen;

b) 

ihrer Beurteilung des ökonomischen Kapitals und Solvenzkapitals und ihrer Allokationsprozesse, einschließlich der Beurteilung gemäß Artikel 45.

Darüber hinaus haben die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nachzuweisen, dass die Häufigkeit der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung unter Verwendung ihres internen Modells mit der Häufigkeit konsistent ist, mit der sie ihr internes Modell für die anderen im ersten Absatz genannten Zwecke nutzen.

Das Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan ist dafür verantwortlich, dass die kontinuierliche Angemessenheit des Aufbaus und der Funktionsweise des internen Modells gewährleistet ist und dass das interne Modell auch weiterhin das Risikoprofil der betreffenden Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in angemessenem Maße abbildet.

Artikel 121 Statistische Qualitätsstandards
Artikel 122 Kalibrierungsstandards
Artikel 123 Zuordnung von Gewinnen und Verlusten

Artikel 123

Zuordnung von Gewinnen und Verlusten

Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen untersuchen mindestens einmal jährlich die Ursachen und Quellen von Gewinnen und Verlusten jedes Hauptgeschäftsbereichs.

Dabei zeigen sie auf, wie die im internen Modell gewählte Risikokategorisierung die Ursachen und Quellen der Gewinne und Verluste erklärt. Die Risikokategorisierung und die Zuweisung von Gewinnen und Verlusten müssen das Risikoprofil der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen widerspiegeln.

Artikel 124 Validierungsstandards

Artikel 124

Validierungsstandards

Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen verfügen über einen regelmäßigen Modellvalidierungszyklus, der das Leistungsvermögen des internen Modells, die Überprüfung der kontinuierlichen Angemessenheit seiner Spezifikation und den Abgleich von Modellergebnissen und Erfahrungswerten umfasst.

Der Modellvalidierungsprozess umfasst ein wirksames statistisches Verfahren für die Validierung des internen Modells, das die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in die Lage versetzt, gegenüber ihren Aufsichtsbehörden die Angemessenheit der sich daraus ergebenden Kapitalanforderungen nachzuweisen.

Die angewandten statistischen Methoden haben die Angemessenheit der Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose nicht nur im Vergleich zu beobachteten Verlusten, sondern auch zu allen wesentlichen neuen Daten und dazugehörigen Informationen zu prüfen.

Der Modellvalidierungsprozess umfasst eine Analyse der Stabilität des internen Modells und insbesondere das Überprüfen der Sensitivität der Ergebnisse des internen Modells in Bezug auf Veränderungen der wichtigsten Annahmen, auf die sich das Modell stützt. Er enthält auch eine Bewertung der Exaktheit, der Vollständigkeit und der Angemessenheit der für das interne Modell verwendeten Daten.

Artikel 125 Dokumentationsstandards

Artikel 125

Dokumentationsstandards

Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen dokumentieren den Aufbau und die operationellen Einzelheiten ihres internen Modells.

Aus dieser Dokumentation muss die Einhaltung der Anforderungen der Artikel 120 bis 124 hervorgehen.

Die Dokumentation enthält eine detaillierte Erläuterung der Theorie, der Annahmen sowie der mathematischen und der empirischen Basis, auf die sich das interne Modell stützt.

Die Dokumentation gibt alle Situationen an, in denen das interne Modell nicht wirksam funktioniert.

Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen dokumentieren alle größeren Veränderungen an ihrem internen Modell gemäß Artikel 115.

Artikel 126 Externe Modelle und Daten

Artikel 126

Externe Modelle und Daten

Die Verwendung eines Modells oder von Daten von Dritten stellt keine Rechtfertigung für eine Ausnahme von den Anforderungen an das interne Modell gemäß den Artikeln 120 bis 125 dar.

Artikel 127 Delegierte Rechtsakte zu den Artikeln 120 bis 126

Artikel 127

Delegierte Rechtsakte zu den Artikeln 120 bis 126

Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte zu den Artikeln 120 bis 126 und zur Verbesserung der Bewertung des Risikoprofils und der Führung der Geschäftstätigkeit von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die die Verwendung interner Modelle in der gesamten Union betreffen.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung