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+Artikel 147 Vorherige Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats |
Artikel 147 Vorherige Unterrichtung des HerkunftsmitgliedstaatsArtikel 147 Vorherige Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats Jedes Versicherungsunternehmen, das zum ersten Mal in einem oder mehreren Mitgliedstaaten Tätigkeiten im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit ausüben will, ist gehalten, vorher die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats davon zu unterrichten und dabei die Art der Risiken, die es decken will, anzugeben. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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