+Unterabschnitt 1 Allgemeine bestimmungen
---+Artikel 147 Vorherige Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats
---+Artikel 148 Unterrichtung durch den Herkunftsmitgliedstaat
------+Article 148 1.
------+Article 148 2.
------+Article 148 3.
------+Article 148 4.
---+Artikel 149 Änderung der Art der Risiken oder Verpflichtungen

Unterabschnitt 1 Allgemeine bestimmungen

Unterabschnitt 1 Allgemeine bestimmungen

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 147 Vorherige Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats

Artikel 147

Vorherige Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats

Jedes Versicherungsunternehmen, das zum ersten Mal in einem oder mehreren Mitgliedstaaten Tätigkeiten im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit ausüben will, ist gehalten, vorher die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats davon zu unterrichten und dabei die Art der Risiken, die es decken will, anzugeben.

Artikel 148 Unterrichtung durch den Herkunftsmitgliedstaat
Artikel 149 Änderung der Art der Risiken oder Verpflichtungen

Artikel 149

Änderung der Art der Risiken oder Verpflichtungen

Für jede vom Versicherungsunternehmen beabsichtigte Änderung der in Artikel 147 bezeichneten Angaben ist das in den Artikeln 147 und 148 vorgesehene Verfahren einzuhalten.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung