+Artikel 149 Änderung der Art der Risiken oder Verpflichtungen

Artikel 149 Änderung der Art der Risiken oder Verpflichtungen

Artikel 149

Änderung der Art der Risiken oder Verpflichtungen

Für jede vom Versicherungsunternehmen beabsichtigte Änderung der in Artikel 147 bezeichneten Angaben ist das in den Artikeln 147 und 148 vorgesehene Verfahren einzuhalten.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung