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+Artikel 149 Änderung der Art der Risiken oder Verpflichtungen |
Artikel 149 Änderung der Art der Risiken oder VerpflichtungenArtikel 149 Änderung der Art der Risiken oder Verpflichtungen Für jede vom Versicherungsunternehmen beabsichtigte Änderung der in Artikel 147 bezeichneten Angaben ist das in den Artikeln 147 und 148 vorgesehene Verfahren einzuhalten. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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