|
+Artikel 191 Beteiligung an einer Mitversicherung auf Gemeinschaftsebene |
Artikel 191 Beteiligung an einer Mitversicherung auf GemeinschaftsebeneArtikel 191 Beteiligung an einer Mitversicherung auf Gemeinschaftsebene Das Recht von Versicherungsunternehmen auf Beteiligung an einer Mitversicherung auf Gemeinschaftsebene wird von keinen anderen als den in diesem Abschnitt festgelegten Voraussetzungen abhängig gemacht. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
|