+KAPITEL III Spezielle bestimmungen für die lebensversicherung
---+Artikel 208 Verbot der Verpflichtung zur Abtretung eines Teils des Bestands
---+Artikel 209 Prämien für neue Geschäfte

KAPITEL III Spezielle bestimmungen für die lebensversicherung

KAPITEL III Spezielle bestimmungen für die lebensversicherung

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 208 Verbot der Verpflichtung zur Abtretung eines Teils des Bestands

Artikel 208

Verbot der Verpflichtung zur Abtretung eines Teils des Bestands

Die Mitgliedstaaten verpflichten die Lebensversicherungsunternehmen nicht dazu, einen Teil ihres Bestands in den in Artikel 2 Absatz 3 genannten Zweigen an eine oder mehrere durch einzelstaatliches Recht bestimmte Einrichtungen abzutreten.

Artikel 209 Prämien für neue Geschäfte

Artikel 209

Prämien für neue Geschäfte

Die Prämien für neue Geschäfte müssen — von angemessenen versicherungsmathematischen Hypothesen ausgehend — hoch genug sein, damit das Lebensversicherungsunternehmen all seinen Verpflichtungen nachkommen und insbesondere angemessene versicherungstechnische Rückstellungen bilden kann.

Hierbei kann allen Aspekten der Finanzlage des Lebensversicherungsunternehmens Rechnung getragen werden, ohne dass Mittel, die keine Prämien sind und nicht von Prämien stammen, systematisch und auf Dauer in einer Weise eingebracht werden, die die Solvenz des betreffenden Unternehmens langfristig gefährden könnte.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung