|
+Artikel 208 Verbot der Verpflichtung zur Abtretung eines Teils des Bestands |
Artikel 208 Verbot der Verpflichtung zur Abtretung eines Teils des BestandsArtikel 208 Verbot der Verpflichtung zur Abtretung eines Teils des Bestands Die Mitgliedstaaten verpflichten die Lebensversicherungsunternehmen nicht dazu, einen Teil ihres Bestands in den in Artikel 2 Absatz 3 genannten Zweigen an eine oder mehrere durch einzelstaatliches Recht bestimmte Einrichtungen abzutreten. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
|