+Unterabschnitt 4 Berechnungsmethoden
---+Artikel 230 Methode 1 (Standardmethode): Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses
------+Article 230 1.
------+Article 230 2.
---+Artikel 231 Gruppeninternes Modell
------+Article 231 1.
------+Article 231 2.
------+Article 231 3.
------+Article 231 4.
------+Article 231 5.
------+Article 231 6.
------+Article 231 7.
---+Artikel 232 Kapitalaufschlag für die Gruppe
---+Artikel 233 Methode 2 (Alternativmethode): Abzugs- und Aggregationsmethode
------+Article 233 1.
------+Article 233 2.
------+Article 233 3.
------+Article 233 4.
------+Article 233 5.
------+Article 233 6.
---+Artikel 234 Delegierte Rechtsakte zu den Artikeln 220 bis 229 und 230 bis 233

Unterabschnitt 4 Berechnungsmethoden

Unterabschnitt 4 Berechnungsmethoden

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 230 Methode 1 (Standardmethode): Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses
Artikel 231 Gruppeninternes Modell
Artikel 232 Kapitalaufschlag für die Gruppe

Artikel 232

Kapitalaufschlag für die Gruppe

▼M5

Wenn die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde beurteilt, ob die konsolidierte Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe dem Risikoprofil der Gruppe angemessen Rechnung trägt, richtet sie ihre Aufmerksamkeit vor allem auf Fälle, in denen auf Gruppenebene die Umstände gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstaben a bis d eintreten könnten, insbesondere wenn:

▼B

a) 

ein auf Gruppenebene bestehendes spezielles Risiko wegen seiner schweren Quantifizierbarkeit durch die Standardformel oder das verwendete interne Modell nicht hinreichend abgedeckt würde;

b) 

die Aufschläge auf die Solvenzkapitalanforderung für die verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen von den betroffenen Aufsichtsbehörden nach Artikel 37 und Artikel 231 Absatz 7 vorgeschrieben werden.

Wird dem Risikoprofil der Gruppe nicht angemessen Rechnung getragen, kann ein Aufschlag auf die konsolidierte Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe vorgeschrieben werden.

▼M5

Artikel 37 Absätze 1 bis 5 sowie die delegierten Rechtsakte und technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 37 Absätze 6, 7 und 8 finden entsprechend Anwendung.

▼B

Artikel 233 Methode 2 (Alternativmethode): Abzugs- und Aggregationsmethode
Artikel 234 Delegierte Rechtsakte zu den Artikeln 220 bis 229 und 230 bis 233

Artikel 234

Delegierte Rechtsakte zu den Artikeln 220 bis 229 und 230 bis 233

Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte zur näheren Bestimmung der in den Artikeln 220 bis 229 dargelegten technischen Grundsätze und Methoden sowie zur Anwendung der Artikel 230 bis 233, die die wirtschaftliche Beschaffenheit bestimmter rechtlicher Strukturen widerspiegeln.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung