+KAPITEL 1 Allgemeine Bestimmungen zur Beaufsichtigung
---+Artikel 45 Hauptziel der Beaufsichtigung
------+Article 45 1.
------+Article 45 2.
---+Artikel 46 Umfang der Beaufsichtigung
---+Artikel 47 Allgemeine Aufsichtsgrundsätze
------+Article 47 1.
------+Article 47 2.
------+Article 47 3.
------+Article 47 4.
------+Article 47 5.
---+Artikel 48 Eingriffsrechte und Pflichten der zuständigen Behörden
------+Article 48 1.
------+Article 48 2.
------+Article 48 3.
------+Article 48 4.
------+Article 48 5.
------+Article 48 6.
------+Article 48 7.
------+Article 48 8.
------+Article 48 9.
---+Artikel 49 Aufsichtliches Überprüfungsverfahren
------+Article 49 1.
------+Article 49 2.
------+Article 49 3.
------+Article 49 4.
---+Artikel 50 Auskunftspflicht gegenüber den zuständigen Behörden
---+Artikel 51 Transparenz und Verantwortlichkeit
------+Article 51 1.
------+Article 51 2.
------+Article 51 3.

KAPITEL 1 Allgemeine Bestimmungen zur Beaufsichtigung

KAPITEL 1 Allgemeine Bestimmungen zur Beaufsichtigung

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 45 Hauptziel der Beaufsichtigung
Artikel 46 Umfang der Beaufsichtigung

Artikel 46

Umfang der Beaufsichtigung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die EbAV in Bezug auf folgende Aspekte gegebenenfalls einer Beaufsichtigung unterliegen:

a) 

Voraussetzungen für die Aufnahme der Tätigkeit;

b) 

versicherungstechnische Rückstellungen;

c) 

Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen;

d) 

aufsichtsrechtliche Eigenmittel;

e) 

verfügbare Solvabilitätsspanne;

f) 

geforderte Solvabilitätsspanne;

g) 

Anlagevorschriften;

h) 

Vermögensverwaltung;

i) 

Unternehmensführungssystem und

j) 

Auskunftspflicht gegenüber den Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern.

Artikel 47 Allgemeine Aufsichtsgrundsätze
Artikel 48 Eingriffsrechte und Pflichten der zuständigen Behörden
Artikel 49 Aufsichtliches Überprüfungsverfahren
Artikel 50 Auskunftspflicht gegenüber den zuständigen Behörden

Artikel 50

Auskunftspflicht gegenüber den zuständigen Behörden

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden in Bezug auf jede in ihrem Hoheitsgebiet eingetragene oder zugelassene EbAV über die notwendigen Befugnisse und Mittel verfügen, um

a) 

von der EbAV, dem Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan der EbAV oder Personen, die die EbAV tatsächlich leiten oder Schlüsselfunktionen wahrnehmen, jederzeit Auskunft über alle Geschäftsvorgänge oder die Übersendung aller Geschäftsunterlagen verlangen zu können;

b) 

die Beziehungen zwischen der EbAV und anderen Unternehmen oder zwischen verschiedenen EbAV bei Outsourcing von Schlüsselfunktionen oder anderen Tätigkeiten auf diese Unternehmen oder andere EbAV sowie etwaiges weiteres Outsourcing zu überwachen, wenn diese Auslagerung sich auf die finanzielle Lage der EbAV auswirkt oder für eine wirksame Aufsicht von wesentlicher Bedeutung ist;

c) 

folgende Unterlagen zu erhalten: die eigene Risikobeurteilung, die Erklärung über die Grundsätze der Anlagepolitik, den Jahresabschluss und den jährlichen Lageberichts sowie aller sonstigen für die Beaufsichtigung benötigten Unterlagen;

d) 

festzulegen, welche Unterlagen für die Beaufsichtigung erforderlich sind, unter anderem:

i) 

interne Zwischenberichte,

ii) 

versicherungsmathematische Bewertungen und detaillierte Annahmen,

iii) 

Aktiva-Passiva-Untersuchungen,

iv) 

Nachweis der Einhaltung der Grundsätze der Anlagepolitik,

v) 

Nachweis der regelmäßigen Einzahlung der Beiträge,

vi) 

Berichte für die Prüfung des in Artikel 29 genannten Jahresabschlusses zuständigen Personen;

e) 

Vor-Ort-Prüfungen in den Räumlichkeiten der EbAV und gegebenenfalls bei ausgelagerten und unterausgelagerten Tätigkeiten vorzunehmen, um zu prüfen, ob die Tätigkeiten gemäß den Aufsichtsvorschriften ausgeführt werden;

f) 

von EbAV jederzeit Informationen über ausgelagerte und sämtliche unterausgelagerte Tätigkeiten anzufordern.

Artikel 51 Transparenz und Verantwortlichkeit

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung