+Artikel 46 Umfang der Beaufsichtigung

Artikel 46 Umfang der Beaufsichtigung

Artikel 46

Umfang der Beaufsichtigung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die EbAV in Bezug auf folgende Aspekte gegebenenfalls einer Beaufsichtigung unterliegen:

a) 

Voraussetzungen für die Aufnahme der Tätigkeit;

b) 

versicherungstechnische Rückstellungen;

c) 

Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen;

d) 

aufsichtsrechtliche Eigenmittel;

e) 

verfügbare Solvabilitätsspanne;

f) 

geforderte Solvabilitätsspanne;

g) 

Anlagevorschriften;

h) 

Vermögensverwaltung;

i) 

Unternehmensführungssystem und

j) 

Auskunftspflicht gegenüber den Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung