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+Artikel 46 Umfang der Beaufsichtigung |
Artikel 46 Umfang der BeaufsichtigungArtikel 46 Umfang der Beaufsichtigung Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die EbAV in Bezug auf folgende Aspekte gegebenenfalls einer Beaufsichtigung unterliegen:
a)
Voraussetzungen für die Aufnahme der Tätigkeit;
b)
versicherungstechnische Rückstellungen;
c)
Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen;
d)
aufsichtsrechtliche Eigenmittel;
e)
verfügbare Solvabilitätsspanne;
f)
geforderte Solvabilitätsspanne;
g)
Anlagevorschriften;
h)
Vermögensverwaltung;
i)
Unternehmensführungssystem und
j)
Auskunftspflicht gegenüber den Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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