+KAPITEL 2 Berufsgeheimnis und Informationsaustausch
---+Artikel 52 Berufsgeheimnis
------+Article 52 1.
------+Article 52 2.
---+Artikel 53 Nutzung der vertraulichen Informationen
---+Artikel 54 Untersuchungsbefugnisse des Europäischen Parlaments
---+Artikel 55 Informationsaustausch zwischen Behörden
------+Article 55 1.
------+Article 55 2.
------+Article 55 3.
---+Artikel 56 Weitergabe von Informationen an Zentralbanken, Währungsbehörden, europäische Aufsichtsbehörden und den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken
------+Article 56 1.
------+Article 56 2.
------+Article 56 3.
---+Artikel 57 Offenlegung von Informationen gegenüber den für die Finanzgesetze zuständigen Behörden
------+Article 57 1.
------+Article 57 2.
---+Artikel 58 Bedingungen für den Informationsaustausch
------+Article 58 1.
------+Article 58 2.
------+Article 58 3.
---+Artikel 59 Nationale aufsichtsrechtliche Vorschriften
------+Article 59 1.
------+Article 59 2.
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KAPITEL 2 Berufsgeheimnis und Informationsaustausch
KAPITEL 2 Berufsgeheimnis und Informationsaustausch
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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Artikel 52 Berufsgeheimnis
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Artikel 53 Nutzung der vertraulichen Informationen
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Artikel 53
Nutzung der vertraulichen Informationen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden, die gemäß dieser Richtlinie vertrauliche Informationen erhalten, diese nur zur Durchführung ihrer Aufgaben und nur für folgende Zwecke verwenden:
a)
zur Prüfung der Einhaltung der für die Aufnahme der Tätigkeit im Bereich der betrieblichen Altersversorgung geltenden Bedingungen durch die EbAV, bevor diese ihre Tätigkeit aufnehmen;
b)
zur leichteren Überwachung der Tätigkeit von EbAV, insbesondere zur Überwachung der versicherungstechnischen Rückstellungen, der Solvenz, des Unternehmensführungssystems und der für Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger bereitgestellten Informationen;
c)
zur Auferlegung korrektiver Maßnahmen, einschließlich der Verhängung von Verwaltungssanktionen;
d)
zur Veröffentlichung, sofern das nach nationalem Recht zulässig ist, wesentlicher Leistungsindikatoren für die einzelnen EbAV, die Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern bei finanziellen Entscheidungen bezüglich ihrer Rente als Anhaltspunkt dienen können;
e)
bei der Anfechtung von Entscheidungen, die die zuständigen Behörden gemäß den zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften getroffen haben;
f)
im Rahmen von Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit den zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften.
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Artikel 54 Untersuchungsbefugnisse des Europäischen Parlaments
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Artikel 54
Untersuchungsbefugnisse des Europäischen Parlaments
Artikel 52 und 53 lassen die dem Europäischen Parlament in Artikel 226 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union eingeräumten Untersuchungsbefugnisse unberührt.
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Artikel 55 Informationsaustausch zwischen Behörden
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Artikel 56 Weitergabe von Informationen an Zentralbanken, Währungsbehörden, europäische Aufsichtsbehörden und den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken
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Artikel 57 Offenlegung von Informationen gegenüber den für die Finanzgesetze zuständigen Behörden
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Artikel 58 Bedingungen für den Informationsaustausch
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Artikel 59 Nationale aufsichtsrechtliche Vorschriften
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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