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+Artikel 54 Untersuchungsbefugnisse des Europäischen Parlaments |
Artikel 54 Untersuchungsbefugnisse des Europäischen ParlamentsArtikel 54 Untersuchungsbefugnisse des Europäischen Parlaments Artikel 52 und 53 lassen die dem Europäischen Parlament in Artikel 226 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union eingeräumten Untersuchungsbefugnisse unberührt. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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