+Artikel 54 Untersuchungsbefugnisse des Europäischen Parlaments

Artikel 54 Untersuchungsbefugnisse des Europäischen Parlaments

Artikel 54

Untersuchungsbefugnisse des Europäischen Parlaments

Artikel 52 und 53 lassen die dem Europäischen Parlament in Artikel 226 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union eingeräumten Untersuchungsbefugnisse unberührt.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung