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+Artikel 11 Geltende Aufsichtsregelung für verschiedene Arten von Anbietern |
Artikel 11 Geltende Aufsichtsregelung für verschiedene Arten von AnbieternArtikel 11 Geltende Aufsichtsregelung für verschiedene Arten von Anbietern PEPP-Anbieter und PEPP-Vertreiber halten diese Verordnung sowie die einschlägigen Aufsichtsregelungen ein, die nach Maßgabe der in Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 2 genannten Rechtsakte für sie gelten. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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