+Artikel 11 Geltende Aufsichtsregelung für verschiedene Arten von Anbietern

Artikel 11 Geltende Aufsichtsregelung für verschiedene Arten von Anbietern

Artikel 11

Geltende Aufsichtsregelung für verschiedene Arten von Anbietern

PEPP-Anbieter und PEPP-Vertreiber halten diese Verordnung sowie die einschlägigen Aufsichtsregelungen ein, die nach Maßgabe der in Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 2 genannten Rechtsakte für sie gelten.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung