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+Artikel 39 Zusätzliche Auskünfte, die den PEPP-Sparern und PEPP-Leistungsempfängern auf Anfrage zu erteilen sind |
Artikel 39 Zusätzliche Auskünfte, die den PEPP-Sparern und PEPP-Leistungsempfängern auf Anfrage zu erteilen sindArtikel 39 Zusätzliche Auskünfte, die den PEPP-Sparern und PEPP-Leistungsempfängern auf Anfrage zu erteilen sind Auf Anfrage eines PEPP-Sparers, eines PEPP-Leistungsempfängers oder von deren Vertretern stellt der PEPP-Anbieter die zusätzlichen Auskünfte gemäß Artikel 37 Absatz 1 und zusätzliche Informationen über die Annahmen zur Verfügung, die der Erstellung der Prognosen nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d zugrunde gelegt werden. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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