+Artikel 10 7

Artikel 10 7

(7)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer in den Zentralregistern angemessen, zutreffend und aktuell sind, und richten dafür entsprechende Mechanismen ein. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten zumindest die folgenden Anforderungen:

a)

Die für die Zentralregister zuständigen Stellen überprüfen innerhalb einer angemessenen Frist nach der Übermittlung der Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer und in der Folgezeit regelmäßig, ob diese Angaben angemessen, zutreffend und auf dem neuesten Stand sind;

b)

die zuständigen Behörden melden — sofern angemessen und soweit diese Verpflichtung ihre Funktionen nicht unnötig beeinträchtigt — den für die Zentralregister zuständigen Stellen jegliche Unstimmigkeiten, die sie zwischen den Angaben in den Zentralregistern und den ihnen zur Verfügung stehenden Angaben feststellen;

Umfang und Häufigkeit der in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Überprüfung müssen den Risiken entsprechen, die mit den gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe d und Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe c ermittelten Kategorien von juristischen Personen und Rechtsvereinbarungen verbunden sind

Die Kommission gibt bis zum 10. Juli 2028 Empfehlungen zu den Methoden und Verfahren heraus, die von den für die Zentralregister zuständigen Stellen zur Überprüfung der Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer und von den Verpflichteten und den zuständigen Behörden zur Feststellung und Meldung von Unstimmigkeiten bei den Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer anzuwenden sind.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung