+Artikel 29 Zusammenarbeit zwischen zentralen Meldestellen

Artikel 29 Zusammenarbeit zwischen zentralen Meldestellen

Artikel 29

Zusammenarbeit zwischen zentralen Meldestellen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zentrale Meldestellen unabhängig von ihrem Organisationsstatus im größtmöglichen Umfang miteinander zusammenarbeiten.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung