+KAPITEL III ZENTRALE MELDESTELLEN
---+Artikel 19 Einrichtung der zentralen Meldestelle
------+Artikel 19 1
------+Artikel 19 2
------+Artikel 19 3
------+Artikel 19 4
------+Artikel 19 5
------+Artikel 19 6
------+Artikel 19 7
------+Artikel 19 8
------+Artikel 19 9
------+Artikel 19 10
---+Artikel 20 Grundrechtsbeauftragter
------+Artikel 20 1
------+Artikel 20 2
------+Artikel 20 3
---+Artikel 21 Zugang zu Informationen
------+Artikel 21 1
------+Artikel 21 2
------+Artikel 21 3
------+Artikel 21 4
---+Artikel 22 Antworten auf Informationsersuchen
------+Artikel 22 1
------+Artikel 22 2
---+Artikel 23 Bereitstellung von Informationen an Aufseher
------+Artikel 23 1
------+Artikel 23 2
------+Artikel 23 3
---+Artikel 24 Aussetzung oder Verweigerung der Zustimmung
------+Artikel 24 1
------+Artikel 24 2
------+Artikel 24 3
---+Artikel 25 Anweisung zur Überwachung von Transaktionen oder Tätigkeiten
---+Artikel 26 Unterrichtung der Verpflichteten
------+Artikel 26 1
------+Artikel 26 2
------+Artikel 26 3
---+Artikel 27 Jahresbericht der zentralen Meldestelle
------+Artikel 27 a)
------+Artikel 27 b)
------+Artikel 27 c)
------+Artikel 27 d)
------+Artikel 27 e)
------+Artikel 27 f)
------+Artikel 27 g)
------+Artikel 27 h)
------+Artikel 27 2
---+Artikel 28 Rückmeldung der zentralen Meldestelle
------+Artikel 28 1
------+Artikel 28 2
---+Artikel 29 Zusammenarbeit zwischen zentralen Meldestellen
---+Artikel 30 Geschützte Kommunikationskanäle
------+Artikel 30 1
------+Artikel 30 2
------+Artikel 30 3
------+Artikel 30 4
------+Artikel 30 5
---+Artikel 31 Informationsaustausch zwischen zentralen Meldestellen
------+Artikel 31 1
------+Artikel 31 2
------+Artikel 31 3
------+Artikel 31 4
------+Artikel 31 5
------+Artikel 31 6
------+Artikel 31 7
------+Artikel 31 8
------+Artikel 31 9
---+Artikel 32 Gemeinsame Analysen
------+Artikel 32 1
------+Artikel 32 2
------+Artikel 32 3
------+Artikel 32 4
------+Artikel 32 5
------+Artikel 32 6
---+Artikel 33 Verwendung der zwischen zentralen Meldestellen ausgetauschten Informationen durch die zentralen Meldestellen
---+Artikel 34 Zustimmung zur Weitergabe von zwischen zentralen Meldestellen ausgetauschten Informationen
------+Artikel 34 1
------+Artikel 34 2
------+Artikel 34 3
------+Artikel 34 4
---+Artikel 35 Wirkung strafrechtlicher Bestimmungen
---+Artikel 36 Vertraulichkeit der Meldungen
------+Artikel 36 1
------+Artikel 36 2

KAPITEL III ZENTRALE MELDESTELLEN

KAPITEL III ZENTRALE MELDESTELLEN

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 19 Einrichtung der zentralen Meldestelle
Artikel 20 Grundrechtsbeauftragter
Artikel 21 Zugang zu Informationen
Artikel 22 Antworten auf Informationsersuchen
Artikel 23 Bereitstellung von Informationen an Aufseher
Artikel 24 Aussetzung oder Verweigerung der Zustimmung
Artikel 25 Anweisung zur Überwachung von Transaktionen oder Tätigkeiten

Artikel 25

Anweisung zur Überwachung von Transaktionen oder Tätigkeiten

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen befugt sind, Verpflichtete anzuweisen, während eines von der zentralen Meldestelle festzulegenden Zeitraums Transaktionen oder Tätigkeiten zu überwachen, die über ein oder mehrere Bank-, Zahlungs- oder Kryptowertekonten oder eine oder mehrere andere Geschäftsbeziehungen ausgeführt werden, die von dem Verpflichteten im Auftrag von Personen geführt werden, von denen ein erhebliches Risiko der Geldwäsche, damit zusammenhängender Vortaten oder der Terrorismusfinanzierung ausgeht. Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass die zentralen Meldestellen befugt sind, den Verpflichteten anzuweisen, über die Ergebnisse der Überwachung Bericht zu erstatten.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen befugt sind, auf Ersuchen einer zentralen Meldestelle eines anderen Mitgliedstaats Überwachungsmaßnahmen gemäß diesem Artikel aufzuerlegen.

Artikel 26 Unterrichtung der Verpflichteten
Artikel 27 Jahresbericht der zentralen Meldestelle

Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine zentrale Meldestelle einen jährlichen Tätigkeitsbericht veröffentlicht. Der Bericht enthält Statistiken zu Folgendem:

Artikel 28 Rückmeldung der zentralen Meldestelle
Artikel 29 Zusammenarbeit zwischen zentralen Meldestellen

Artikel 29

Zusammenarbeit zwischen zentralen Meldestellen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zentrale Meldestellen unabhängig von ihrem Organisationsstatus im größtmöglichen Umfang miteinander zusammenarbeiten.

Artikel 30 Geschützte Kommunikationskanäle
Artikel 31 Informationsaustausch zwischen zentralen Meldestellen
Artikel 32 Gemeinsame Analysen
Artikel 33 Verwendung der zwischen zentralen Meldestellen ausgetauschten Informationen durch die zentralen Meldestellen

Artikel 33

Verwendung der zwischen zentralen Meldestellen ausgetauschten Informationen durch die zentralen Meldestellen

Gemäß den Artikeln 29, 31 und 32 erhaltene Informationen und Dokumente werden zur Wahrnehmung der in dieser Richtlinie festgelegten Aufgaben der zentralen Meldestelle verwendet. Beim Austausch von Informationen und Dokumenten gemäß den Artikeln 29 und 31 kann die übermittelnde zentrale Meldestelle Einschränkungen und Bedingungen für die Verwendung der Informationen festlegen, ausgenommen die übermittelten Inhalte bestehen aus einer Meldung eines Verpflichteten nach Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1624 oder daraus abgeleiteten Informationen, die einen anderen Mitgliedstaat, in dem der Verpflichtete im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs tätig ist, betreffen und keinerlei Verbindung zu dem Mitgliedstaat der übermittelnden zentralen Meldestelle enthalten. Die entgegennehmende zentrale Meldestelle beachtet diese Einschränkungen und Bedingungen.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zentralen Meldestellen mindestens eine Kontaktperson oder Kontaktstelle benennen, die für die Annahme von Informationsersuchen der zentralen Meldestellen in anderen Mitgliedstaaten zuständig ist.

Artikel 34 Zustimmung zur Weitergabe von zwischen zentralen Meldestellen ausgetauschten Informationen
Artikel 35 Wirkung strafrechtlicher Bestimmungen

Artikel 35

Wirkung strafrechtlicher Bestimmungen

Unterschiedliche Definitionen von Vortaten im jeweiligen nationalen Recht dürfen dem nicht entgegenstehen, dass die zentralen Meldestellen einer anderen zentralen Meldestelle Amtshilfe leisten, und sie dürfen auch nicht zu Einschränkungen des Austauschs, der Weitergabe und der Verwendung von Informationen gemäß den Artikeln 31, 32, 33 und 34 führen.

Artikel 36 Vertraulichkeit der Meldungen

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung