+Artikel 46 5

Artikel 46 5

(5)   Die Finanzaufseher können Fälle an die AMLA verweisen, in denen

a)

ein Finanzaufseher die in Absatz 3 genannten Informationen nicht übermittelt hat,

b)

ein Ersuchen um Zusammenarbeit abgewiesen wurde oder einem solchen Ersuchen nicht innerhalb einer angemessenen Frist Folge geleistet wurde,

c)

aus objektiven Gründen Uneinigkeit besteht über die festgestellten Verstöße und über die Geldbußen oder verwaltungsrechtlichen Maßnahmen, die gegen das Unternehmen oder die Gruppe verhängt bzw. angewendet werden sollen, um bei diesen Verstößen Abhilfe zu schaffen.

Die AMLA kann im Rahmen der ihr durch Artikel 33 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragenen Befugnisse tätig werden. Dabei gibt die AMLA binnen eines Monats ihre Stellungnahme zum Gegenstand des Ersuchens ab.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung