+Artikel 7 1

Artikel 7 1

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen eine juristische Person, die nach Artikel 6 verantwortlich gemacht wird, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende strafrechtliche oder nichtstrafrechtliche Sanktionen oder Maßnahmen verhängt werden können, zu denen Geldstrafen oder Geldbußen gehören und die auch andere strafrechtliche oder nichtstrafrechtliche Sanktionen oder Maßnahmen umfassen können, beispielsweise

a)

den Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen oder Hilfen;

b)

den Ausschluss vom Zugang zu öffentlicher Finanzierung, darunter auch Ausschreibungsverfahren, Beihilfen und Genehmigungen;

c)

das Verbot der Ausübung einer Geschäftstätigkeit;

d)

die Entziehung von Genehmigungen und Zulassungen für Tätigkeiten, die zur einschlägigen Straftat geführt haben;

e)

die Unterstellung unter gerichtliche Aufsicht;

f)

die gerichtlich angeordnete Auflösung;

g)

die Schließung von Einrichtungen, die zur Begehung der Straftat genutzt wurden;

h)

die vollständige oder teilweise Veröffentlichung der gerichtlichen Entscheidung über die begangene Straftat und die verhängten Sanktionen oder Maßnahmen, sofern ein öffentliches Interesse besteht, unbeschadet der Vorschriften über die Vertraulichkeit und den Schutz personenbezogener Daten.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung