(1) Besteht der Verdacht, dass die in Artikel 3 und 4 genannten Straftaten grenzüberschreitenden Charakter haben, so prüfen die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten, ob sie die Informationen im Zusammenhang mit diesen Straftaten an geeignete zuständige Stellen weiterleiten sollten.
Unbeschadet der Vorschriften über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die Rechtshilfe in Strafsachen arbeiten die Mitgliedstaaten, Europol, Eurojust, die Europäische Staatsanwaltschaft und die Kommission im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten bei der Bekämpfung von den in Artikeln 3 und 4 genannten Straftaten zusammen. Hierzu leisten Europol und Eurojust gegebenenfalls die technische und operative Hilfe, die die zuständigen nationalen Behörden zur besseren Koordinierung ihrer Ermittlungen benötigen.