+Artikel 16 Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten, der Kommission, Europol, Eurojust und der Europäischen Staatsanwaltschaft
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Artikel 16 Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten, der Kommission, Europol, Eurojust und der Europäischen Staatsanwaltschaft
1. Übersicht
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Regulierung |
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Artikel 16 1
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(1) Besteht der Verdacht, dass die in Artikel 3 und 4 genannten Straftaten grenzüberschreitenden Charakter haben, so prüfen die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten, ob sie die Informationen im Zusammenhang mit diesen Straftaten an geeignete zuständige Stellen weiterleiten sollten.
Unbeschadet der Vorschriften über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die Rechtshilfe in Strafsachen arbeiten die Mitgliedstaaten, Europol, Eurojust, die Europäische Staatsanwaltschaft und die Kommission im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten bei der Bekämpfung von den in Artikeln 3 und 4 genannten Straftaten zusammen. Hierzu leisten Europol und Eurojust gegebenenfalls die technische und operative Hilfe, die die zuständigen nationalen Behörden zur besseren Koordinierung ihrer Ermittlungen benötigen.
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Artikel 16 2
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(2) Wenn erforderlich kann die Kommission ein Netz von Sachverständigen und Praktikern mit dem Ziel einrichten, sich über bewährte Verfahren auszutauschen, und gegebenenfalls die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterstützen, um die Untersuchung von Straftaten im Zusammenhang mit Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Union zu erleichtern. Das Netz kann ferner eine öffentlich zugängliche und regelmäßig aktualisierte Kartierung der Risiken von Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Union oder einer Umgehung dieser Maßnahmen, die in bestimmten geografischen Gebieten sowie in Bezug auf bestimmte Branchen und Tätigkeiten bestehen, zur Verfügung stellen.
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Artikel 16 3
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(3) Umfasst die in Absatz 1 genannte Zusammenarbeit eine Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden von Drittländern, so sollte diese Zusammenarbeit unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte und des Völkerrechts erfolgen.
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Artikel 16 4
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(4) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten tauschen mit der Kommission und anderen zuständigen Behörden häufig und regelmäßig Informationen über Praxisfragen aus, insbesondere zu gängigen Umgehungsformen etwa Strukturen, die zur Verschleierung des wirtschaftlichen Eigentums und der Kontrolle von Vermögenswerten eingesetzt werden.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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