(2) Wenn erforderlich kann die Kommission ein Netz von Sachverständigen und Praktikern mit dem Ziel einrichten, sich über bewährte Verfahren auszutauschen, und gegebenenfalls die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterstützen, um die Untersuchung von Straftaten im Zusammenhang mit Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Union zu erleichtern. Das Netz kann ferner eine öffentlich zugängliche und regelmäßig aktualisierte Kartierung der Risiken von Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Union oder einer Umgehung dieser Maßnahmen, die in bestimmten geografischen Gebieten sowie in Bezug auf bestimmte Branchen und Tätigkeiten bestehen, zur Verfügung stellen.