+Artikel 16 3

Artikel 16 3

(3)   Umfasst die in Absatz 1 genannte Zusammenarbeit eine Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden von Drittländern, so sollte diese Zusammenarbeit unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte und des Völkerrechts erfolgen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung