+Artikel 17 Statistische Daten
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Artikel 17 Statistische Daten

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 17 1

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein System für die Aufzeichnung, Generierung und Bereitstellung anonymisierter statistische Daten über die Melde-, Ermittlungs- und Gerichtsphasen im Zusammenhang mit Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 bereitsteht, um die Wirksamkeit ihrer Maßnahmen zur Bekämpfung von Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Union zu überwachen.

Artikel 17 2

(2)   Unbeschadet der in anderen Rechtsakten der Union festgelegten Berichterstattungspflichten übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich statistische Daten zu den in Artikeln 3 und 4 genannten Straftaten, die mindestens die vorhandenen Daten über Folgendes umfassen:

a)

die Anzahl der von den Mitgliedstaaten erfassten und verurteilten Straftaten;

b)

die Anzahl der vom Gericht abgewiesenen Fälle, auch wegen des Ablaufs der Verjährungsfrist für die betreffende Straftat;

c)

die Anzahl der natürlichen Personen, die

i)

strafrechtlich verfolgt werden,

ii)

verurteilt wurden;

d)

die Anzahl der juristischen Personen, die

i)

strafrechtlich verfolgt werden,

ii)

verurteilt wurden oder gegen die eine Geldstrafe oder Geldbuße verhängt wurde;

e)

die Art und das Strafmaß der verhängten Sanktionen.

Artikel 17 3

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass mindestens alle drei Jahre eine konsolidierte Zusammenfassung ihrer Statistiken veröffentlicht wird.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung