+Artikel 17 Statistische Daten
---+Artikel 17 1
---+Artikel 17 2
---+Artikel 17 3
|
Artikel 17 Statistische Daten
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
|
Artikel 17 1
|
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein System für die Aufzeichnung, Generierung und Bereitstellung anonymisierter statistische Daten über die Melde-, Ermittlungs- und Gerichtsphasen im Zusammenhang mit Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 bereitsteht, um die Wirksamkeit ihrer Maßnahmen zur Bekämpfung von Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Union zu überwachen.
|
|
Artikel 17 2
|
(2) Unbeschadet der in anderen Rechtsakten der Union festgelegten Berichterstattungspflichten übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich statistische Daten zu den in Artikeln 3 und 4 genannten Straftaten, die mindestens die vorhandenen Daten über Folgendes umfassen:
|
a)
|
die Anzahl der von den Mitgliedstaaten erfassten und verurteilten Straftaten;
|
|
b)
|
die Anzahl der vom Gericht abgewiesenen Fälle, auch wegen des Ablaufs der Verjährungsfrist für die betreffende Straftat;
|
|
c)
|
die Anzahl der natürlichen Personen, die
|
i)
|
strafrechtlich verfolgt werden,
|
|
|
d)
|
die Anzahl der juristischen Personen, die
|
i)
|
strafrechtlich verfolgt werden,
|
|
ii)
|
verurteilt wurden oder gegen die eine Geldstrafe oder Geldbuße verhängt wurde;
|
|
|
e)
|
die Art und das Strafmaß der verhängten Sanktionen.
|
|
|
Artikel 17 3
|
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass mindestens alle drei Jahre eine konsolidierte Zusammenfassung ihrer Statistiken veröffentlicht wird.
|
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
|