+Artikel 17 2

Artikel 17 2

(2)   Unbeschadet der in anderen Rechtsakten der Union festgelegten Berichterstattungspflichten übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich statistische Daten zu den in Artikeln 3 und 4 genannten Straftaten, die mindestens die vorhandenen Daten über Folgendes umfassen:

a)

die Anzahl der von den Mitgliedstaaten erfassten und verurteilten Straftaten;

b)

die Anzahl der vom Gericht abgewiesenen Fälle, auch wegen des Ablaufs der Verjährungsfrist für die betreffende Straftat;

c)

die Anzahl der natürlichen Personen, die

i)

strafrechtlich verfolgt werden,

ii)

verurteilt wurden;

d)

die Anzahl der juristischen Personen, die

i)

strafrechtlich verfolgt werden,

ii)

verurteilt wurden oder gegen die eine Geldstrafe oder Geldbuße verhängt wurde;

e)

die Art und das Strafmaß der verhängten Sanktionen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung