+KAPITEL 9a BERICHTERSTATTUNG BETREFFEND DRITTLANDUNTERNEHMEN
---+Artikel 40a Nachhaltigkeitsberichte betreffend Drittlandunternehmen
------+Article 40a 1.
------+Article 40a 2.
------+Article 40a 3.
------+Article 40a 4.
---+Artikel 40b Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für Drittlandunternehmen
---+Artikel 40c Verantwortlichkeit für die Erstellung, Offenlegung und Zugänglichmachung der Nachhaltigkeitsberichte betreffend Drittlandunternehmen
---+Artikel 40d Offenlegung
------+Article 40d 1.
------+Article 40d 2.

KAPITEL 9a BERICHTERSTATTUNG BETREFFEND DRITTLANDUNTERNEHMEN

KAPITEL 9a BERICHTERSTATTUNG BETREFFEND DRITTLANDUNTERNEHMEN

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 40a Nachhaltigkeitsberichte betreffend Drittlandunternehmen
Artikel 40b Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für Drittlandunternehmen

Artikel 40b

Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für Drittlandunternehmen

Die Kommission erlässt bis spätestens ►M7  30. Juni 2026 ◄ einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 49 zur Ergänzung dieser Richtlinie, um Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für Drittlandsunternehmen festzulegen, durch die präzisiert wird, welche Angaben die in Artikel 40a genannten Nachhaltigkeitsberichte enthalten müssen.

Artikel 40c Verantwortlichkeit für die Erstellung, Offenlegung und Zugänglichmachung der Nachhaltigkeitsberichte betreffend Drittlandunternehmen

Artikel 40c

Verantwortlichkeit für die Erstellung, Offenlegung und Zugänglichmachung der Nachhaltigkeitsberichte betreffend Drittlandunternehmen

Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Zweigniederlassungen von Drittlandunternehmen die Verantwortung dafür tragen, nach bestem Wissen und Vermögen sicherzustellen, dass ihr Nachhaltigkeitsbericht gemäß Artikel 40a erstellt wird und dass dieser Bericht gemäß Artikel 40d offengelegt und zugänglich gemacht wird.

Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane der Tochterunternehmen nach Artikel 40a die gemeinsame Verantwortung dafür tragen, nach bestem Wissen und Vermögen sicherzustellen, dass ihr Nachhaltigkeitsbericht gemäß Artikel 40a erstellt wird und dass dieser Bericht gemäß Artikel 40d offengelegt und zugänglich gemacht wird.

Artikel 40d Offenlegung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung