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+Artikel 40b Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für Drittlandunternehmen |
Artikel 40b Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für DrittlandunternehmenArtikel 40b Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für Drittlandunternehmen Die Kommission erlässt bis spätestens ►M7 30. Juni 2026 ◄ einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 49 zur Ergänzung dieser Richtlinie, um Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für Drittlandsunternehmen festzulegen, durch die präzisiert wird, welche Angaben die in Artikel 40a genannten Nachhaltigkeitsberichte enthalten müssen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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