+KAPITEL 10a ERTRAGSTEUERINFORMATIONSBERICHT
---+Artikel 48a Begriffsbestimmungen für die Ertragsteuerberichterstattung
------+Article 48a 1.
------+Article 48a 2.
---+Artikel 48b Zur Ertragsteuerberichterstattung verpflichtete Unternehmen und Zweigniederlassungen
------+Article 48b 1.
------+Article 48b 2.
------+Article 48b 3.
------+Article 48b 4.
------+Article 48b 5.
------+Article 48b 6.
------+Article 48b 7.
---+Artikel 48c Inhalt des Ertragsteuerinformationsberichts
------+Article 48c 1.
------+Article 48c 2.
------+Article 48c 3.
------+Article 48c 4.
------+Article 48c 5.
------+Article 48c 6.
------+Article 48c 7.
------+Article 48c 8.
------+Article 48c 9.
------+Article 48c 10.
---+Artikel 48d Offenlegung und Zugänglichkeit
------+Article 48d 1.
------+Article 48d 2.
------+Article 48d 3.
------+Article 48d 4.
---+Artikel 48e Verantwortlichkeit für die Erstellung, Offenlegung und Zugänglichmachung des Ertragsteuerinformationsberichts
------+Article 48e 1.
------+Article 48e 2.
---+Artikel 48f Erklärung des Abschlussprüfers
---+Artikel 48g Beginn der Ertragsteuerberichterstattung
---+Artikel 48h Überprüfungsklausel

KAPITEL 10a ERTRAGSTEUERINFORMATIONSBERICHT

KAPITEL 10a ERTRAGSTEUERINFORMATIONSBERICHT

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 48a Begriffsbestimmungen für die Ertragsteuerberichterstattung
Artikel 48b Zur Ertragsteuerberichterstattung verpflichtete Unternehmen und Zweigniederlassungen
Artikel 48c Inhalt des Ertragsteuerinformationsberichts
Artikel 48d Offenlegung und Zugänglichkeit
Artikel 48e Verantwortlichkeit für die Erstellung, Offenlegung und Zugänglichmachung des Ertragsteuerinformationsberichts
Artikel 48f Erklärung des Abschlussprüfers

Artikel 48f

Erklärung des Abschlussprüfers

Die Mitgliedstaaten verlangen, dass in Fällen, in denen der Abschluss eines dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegenden Unternehmens durch einen oder mehrere Abschlussprüfer oder durch eine oder mehrere Prüfungsgesellschaften geprüft werden muss, in dem Bestätigungsvermerk angegeben ist, ob für das Geschäftsjahr, das dem Geschäftsjahr vorausging, für das die der Prüfung unterzogenen Abschlüsse aufgestellt wurden, das Unternehmen gemäß Artikel 48b verpflichtet war, einen Ertragsteuerinformationsbericht offenzulegen, und, falls dies zutrifft, ob der genannte Bericht gemäß Artikel 48d offengelegt wurde.

Artikel 48g Beginn der Ertragsteuerberichterstattung

Artikel 48g

Beginn der Ertragsteuerberichterstattung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Artikel 48a bis 48f spätestens ab Beginn des ersten am oder nach dem 22. Juni 2024 beginnenden Geschäftsjahres gelten.

Artikel 48h Überprüfungsklausel

Artikel 48h

Überprüfungsklausel

Bis zum 22. Juni 2027 legt die Kommission einen Bericht über die Einhaltung und die Auswirkungen der in den Artikeln 48a bis 48f festgelegten Berichtspflichten vor, wobei sie unter Berücksichtigung der Lage auf der Ebene der OECD, der Notwendigkeit, das Bestehen eines ausreichenden Maßes an Transparenz sicherzustellen, und der Notwendigkeit, wettbewerbskonforme Rahmenbedingungen für Unternehmen und private Investitionen zu erhalten und zu gewährleisten, insbesondere überprüft und bewertet, ob es zweckmäßig wäre, die Verpflichtung zur Berichterstattung über Ertragsteuerinformationen gemäß Artikel 48b auf große Unternehmen und große Gruppen im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 und 7 auszudehnen und den Inhalt des Ertragsteuerinformationsberichts gemäß Artikel 48c um zusätzliche Elemente zu erweitern. In diesem Bericht bewertet die Kommission auch die Auswirkung eines Ausweises der Steuerinformationen auf aggregierter Basis für Drittlandsteuerhoheitsgebiete gemäß Artikel 48c Absatz 5 und der zeitweisen Nichtaufnahme von Angaben gemäß Artikel 48c Absatz 6 auf die Wirksamkeit dieser Richtlinie.

Die Kommission legt den Bericht, gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag, dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung