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+Artikel 48g Beginn der Ertragsteuerberichterstattung |
Artikel 48g Beginn der ErtragsteuerberichterstattungArtikel 48g Beginn der Ertragsteuerberichterstattung Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Artikel 48a bis 48f spätestens ab Beginn des ersten am oder nach dem 22. Juni 2024 beginnenden Geschäftsjahres gelten. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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