+KAPITEL IV Zusammenarbeit mit Behörden aus Drittländern und mit internationalen Organisationen und Stellen
---+Artikel 36 Vereinbarung über Informationsaustausch
------+Article 36 1.
------+Article 36 2.
------+Article 36 3.
------+Article 36 4.
---+Artikel 37 Offenlegung von Informationen aus Drittländern
---+Artikel 38 Offenlegung von Informationen gegenüber Drittländern
---+Artikel 39 Ausübung der Befugnisübertragung
------+Article 39 1.
------+Article 39 2.
------+Article 39 3.
------+Article 39 4.
------+Article 39 5.
---+Artikel 40 Überprüfung und Berichterstattung
------+Article 40 1.
------+Article 40 2.
------+Article 40 3.
------+Article 40 4.
---+Artikel 41 Übergangsbestimmungen
------+Article 41 1.
------+Article 41 2.
------+Article 41 3.
------+Article 41 4.
---+Artikel 42 Einzelstaatliche Vorkehrungen
---+Artikel 43 Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG
---+Artikel 44 Inkrafttreten

KAPITEL IV Zusammenarbeit mit Behörden aus Drittländern und mit internationalen Organisationen und Stellen

KAPITEL IV Zusammenarbeit mit Behörden aus Drittländern und mit internationalen Organisationen und Stellen

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 36 Vereinbarung über Informationsaustausch
Artikel 37 Offenlegung von Informationen aus Drittländern

Artikel 37

Offenlegung von Informationen aus Drittländern

Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats darf die von der zuständigen Behörde eines Drittlandes erhaltenen vertraulichen Informationen, soweit dies in einer Kooperationsvereinbarung vorgesehen ist, nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörde, die die Informationen übermittelt hat, und gegebenenfalls nur für die Zwecke, für die diese zuständige Behörde ihre Zustimmung erteilt hat, oder dann bekanntgeben, wenn die Bekanntgabe nach Unionsrecht oder nationalem Recht vorgeschrieben ist.

Artikel 38 Offenlegung von Informationen gegenüber Drittländern

Artikel 38

Offenlegung von Informationen gegenüber Drittländern

Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats verlangt, dass vertrauliche Informationen, die sie einer zuständigen Behörde eines Drittlands übermittelt hat, von dieser zuständigen Behörde nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörde, die die Informationen übermittelt hat, im Einklang mit dem geltenden nationalen Recht und nur für die Zwecke, für die die zuständige Behörde des Mitgliedstaats ihre Zustimmung erteilt hat, oder dann bekanntgegeben werden dürfen, wenn die Bekanntgabe nach Unionsrecht oder nationalem Recht vorgeschrieben ist oder für ein gerichtliches Verfahren in dem betreffenden Drittland erforderlich ist.

Artikel 39 Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 40 Überprüfung und Berichterstattung
Artikel 41 Übergangsbestimmungen
Artikel 42 Einzelstaatliche Vorkehrungen

Artikel 42

Einzelstaatliche Vorkehrungen

Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Vorkehrungen, um die wirksame Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten.

Artikel 43 Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG

Artikel 43

Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG

Der Beschluss 2005/909EG wird aufgehoben.

Artikel 44 Inkrafttreten

Artikel 44

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 17. Juni 2016.

Artikel 16 Absatz 6 gilt jedoch ab dem 17. Juni 2017.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung