+Artikel 3 Tatsächlicher Kreis der Berichtspflichtigen
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Artikel 3 Tatsächlicher Kreis der Berichtspflichtigen

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 3 1

(1)   Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen umfasst gebietsansässige Kreditinstitute und gebietsansässige ausländische Niederlassungen von Kreditinstituten, unabhängig davon, ob es sich dabei gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (10) um überwachte Kreditinstitute handelt.

Artikel 3 2

(2)   Berichtspflichtige melden Kreditdaten auf Einzelbasis gemäß den Artikeln 4 und 6.

Artikel 3 3

(3)   Die Berichtspflichtigen berichten an die betreffende NZB.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung